Eine Person will einen Ladendiebstahl begehen.

"Wenn mir also die lückenlose Überwachung durch Ladendetektive gar keine Möglichkeit lässt, in einem Lebensmittelladen zu stehlen, statt die Waren zu bezahlen, dann ist es keine selbstbestimmte Handlung, wenn ich die Waren bezahle, statt sie zu stehlen: Ich könnte die Waren ja gar nicht stehlen. Anders ausgedrückt: Wenn ich die Waren unter diesen Bedingungen bezahle, anstatt sie zu stehlen, ist dies nicht auf mich, sondern auf die Bedingungen zurückzuführen, die den Diebstahl ausschließen. Wenn es aber umgekehrt auf mich zurückzuführen ist, dass ich die Waren bezahle, statt sie zu stehlen, dann kann dies eben nicht durch äußere Bedingungen festgelegt sein. Ich muss also die Waren auch stehlen können, selbst wenn ich sie faktisch bezahle."

Michael Pauen in Lampe 2008, S. 55f.